Satzung

Unsere Satzung

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Satzung

§1 Name und Sitz

Der nach Eintragung in das Vereinsregister gegründete Verein führt den Namen
Iniativkreis Wendeburger Unternehmen e.V.
Er hat seinen Sitz in Wendeburg.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung des Wirtschaftslebens in der Gemeinde Wendeburg. Er soll keinen Gewinn erzielen. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und überparteilich.

Es soll unter den Mitgliedern Einigkeit hergestellt werden für gemeinsame Aktionen wie Werbung und Darstellung auf Versammlungen und Ausstellungen. Weitere Zwecke sind Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander sowie die Bindung der Kaufkraft in der Gemeinde Wendeburg.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und Mehrheiten natürlicher Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die eine selbstständige Tätigkeit mit Geschäftssitz in der Gemeinde Wendeburg ausüben.

Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand kann die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern nur mit der Begründung verweigern, dass der Antragsteller seinen Wohn- und Geschäftssitz nicht im Gebiet der Gemeinde Wendeburg hat. Die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund vom Vorstand abgelehnt werden. Bei einem ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a.) durch Austrittserklärung. Sie ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand zu erklären;

b.) durch den Tod der natürlichen Person;

c.) durch Ausschluss aus dem Verein bei vorliegen eines wichtigen Grundes;

d.) durch Geschäftsaufgabe oder Verlegung des Geschäftssitzes außerhalb der Gemeinde Wendeburg.

Ein Mitglied, das gröblich gegen die Ziele oder Grundsätze des Vereins verstößt oder sich über gefasste Beschlüsse hinwegsetzt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Zahlungsverpflichtung für bereits beschlossene Aktionen laufen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres weiter.

Vor einem Ausschluss eines Mitgliedes ist dieses vom Vorstand anzuhören. Gegen den Ausschluss, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen ist, kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung.

§5 Geschäftsjahr und Finanzierung

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tag der Gründung bis zum 31. Dezember des Geschäftsjahres.

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Mitgliedsbeiträge sind von ordentlichen und fördernden Mitgliedern zu entrichten. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und jährlich eingezogen. Zur Kostendeckung von größeren Werbe- oder Veranstaltungskosten kann die Mitgliederversammlung im Voraus zusätzlich Umlagen mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

§6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.

§7 Mitgliederversammlung

Zu den ausschließlich der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehaltenen Tagespunkten gehören:

a.) der Jahresbericht

b.) die Jahresrechnung

c.) der Kassenprüfungsbericht

d.) die Festsetzung der Beiträge

e.) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

f.) die Wahl der Kassenprüfer

g.) die Grundsätze der Vereinsarbeit

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt. Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für erforderlich hält. Er muss eine Versammlung einberufen, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder es verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 {66de13b1d680b2700846198c18a6193b30b55612f62cd5c4741a367bf1ef8ad9} der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Nichterreichen der 20 {66de13b1d680b2700846198c18a6193b30b55612f62cd5c4741a367bf1ef8ad9} Beteiligung wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wobei dann die einfache Mehrheit beschlussfähig ist. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mit 14-tägiger Einladungsfrist einzuberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Aus der Einberufung muss die Tagesordnung ersichtlich sein. Nachträgliche Änderungen der Tagungsordnung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder möglich, ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die erste Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung oder seinem Auftrag, der/die erste stellvertretende Vorsitzende. Zur Erfüllung der Beschlussfähigkeit müssen bei der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein.

Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme, unabhängig davon, ob Mehrfachgeschäfte betrieben werden. Wird eine juristische Person oder eine Mehrheit natürlicher Personen durch mehrfache Personen vertreten, haben diese gemeinsam nur eine Stimme abzugeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Wenn ein ordentliches Mitglied zu einem Tagesordnungspunkt geheime Wahl beantragt, muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung grundsätzlich nur beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem /der ersten Vorsitzenden gegen zu zeichnen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer (-innen) die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer (-innen) prüfen die Rechnungsbelege und die Jahresrechnung zum Schluss eines Geschäftsjahres und erstellen hierzu einen Bericht. Der Bericht ist auf der nächsten Mitgliederversammlung vor dem Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu verlesen.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a.) dem/der ersten Vorsitzenden

b.) dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden

c.) dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

d.) dem/der Schriftführer (-in)

e.) dem/der Kassenwart (-in)

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Gründungsversammlung werden der/die ersten Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die Kassenwart (-in) für drei Jahre gewählt.

Der Vorstand entwickelt die Grundsätze der Vereinsarbeit und setzt diese nach Angabe der Mitgliederversammlung um.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, wobei jeweils entweder der/die erste Vorsitzende oder eine (-r) seiner/ihre Stellvertreten (-innen) sein muss. Den Verein vermögensrechtlich verpflichtende Willenserklärungen, die die Höhe eines Jahresbeitragsaufkommens übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Beschränkung gilt lediglich im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis können die berechtigten Vorstandmitglieder uneingeschränkt vertreten.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern hat der/die erste Vorsitzende oder sein (-e) Stellvertreter (-in) eine Vorstandssitzung einzuberufen.

§9 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen Ausschuss bilden. Das Aufgabengebiet und der Wirkungsbereich des Ausschusses werden vom Vorstand festgelegt.

Die Mitglieder bestimmen die Zusammensetzung des Ausschusses durch Wahl.

Der Ausschuss wählt seine Ausschussvorsitzende (-n) in einer konstituierenden Sitzung.

Ein Ausschuss besteht aus:

a.) den/die Ausschussvorsitzenden

b.) der/die stellvertretende Ausschussvorsitzenden

c.) drei Ausschussmitglieder

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so muss eine zweite Versammlung gem. § 7 (3) einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird der bisherige Vorstandsvorsitzende Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens. Es ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch Gründungsversammlung am 19. Februar 2004 genehmigt und beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Geänderte Fassung lt. Beschluss vom 18.1.2017
Wendeburg,18.1.2017